Schulgemeinschaft

SGA

Der Schulgemeinschaftsausschuss (SGA):

Der Schulgemeinschaftsausschuss setzt sich aus jeweils drei Schüler-, Lehrer- und ElternvertreterInnen zusammen. Den Vorsitz führt der Direktor, der jedoch kein Stimmrecht hat, und er entscheidet lediglich bei Stimmengleichheit.


Lehrervertreterinnen/-vertreter im SGA:
Dr. Veronika Coroleu Lletget
Mag. Gabriel Außersteiner
Mag. Raphael Gröbner

Schülervertreterinnen/-vertreter im SGA:
Fabian Schiffler (7M)
Marcel Klinger (7M)
Luis Schlager (6Ra)

Elternvertreterinnen/-vertreter im SGA:
Stefan Praxmarer
Dipl. Päd. Gernot Himmelfreundpointner, BEd
Dipl. Ing. Markus Pavic


Dem Schulgemeinschaftsausschuss obliegen …

  1. die Entscheidung über:
    • mehrtägige Schulveranstaltungen,
    • die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
    • die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen (§ 19 Abs. 1),
    • die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,
    • die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,
    • die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46 Abs. 2,
    • die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
    • die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
    • Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen (§ 58 Abs. 3),
    • die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 lit. b des Schulorganisationsgesetzes und § 5 Abs. 1 und 3 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
    • die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes und § 8a Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
    • schulautonome Schulzeitregelungen (§ 2 Abs. 5 und 8 sowie § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985),
    • die schulautonome Festlegung von Reihungskriterien (§ 5 Abs. 4),
    • die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7);
  2. die Beratung insbesondere über …
    • wichtige Fragen des Unterrichtes,
    • wichtige Fragen der Erziehung,
    • Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,
    • die Wahl von Unterrichtsmitteln,
    • die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln,
    • Baumaßnahmen im Bereich der Schule.